Fanclubsatzung
 
Stand: 25.02.2006
 
1. Name und Sitz des Fanclubs
1.1 Der Fanclub führt den Namen “Ghostbusters Balve”. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Sitz des Fanclubs ist Balve.
   
2. Zweck des Fanclubs
2.1 Der Fanclub “Ghostbusters Balve” dient der Unterstützung des Iserlohner Eishockey Clubs (IEC) und der Iserlohn ROOSTERS.
2.2 Zu diesem Zweck werden Fantreffen und -feiern veranstaltet. Es werden Heim- und Auswärtsspiele der IEC Mannschaften besucht und gegebenenfalls weitere dem Fanclub zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen getroffen.
2.3 Der Fanclub “Ghostbusters Balve” schließt sich dem Iserlohner Fan Projekt (IFP) an.
2.4 Der Paragraph der Gemeinnützigkeit entfällt.
   
3. Der Vorstand
3.1 Der Vorstand der Ghostbusters-Balve besteht aus den in der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählten Mitgliedern:
  Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Erster Kassierer
Zweiter Kassierer
Schriftführer
3.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, wird vom Vorstand einstimmig ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest des laufenden Geschäftsjahres bestimmt. Der vakante Posten kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich eingenommen werden.
   
4. Versammlungen
4.1 Die Versammlungen des Fanclubs “Ghostbusters-Balve” erfolgen in der Regel monatlich in der Gaststätte “Haus Drei Könige" in Balve.
4.2 Einmal pro Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt auf der grundlegende Entscheidungen getroffen werden und der Kassierer die Jahresbilanz des Fanclubs vorlegt. Alle zwei Jahre werden auf der Jahreshauptversammlung die Vorstandsämter durch Mehrheitswahl neu gewählt werden. Sofern nicht anders gewünscht, offen.
4.3 Alle Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung.
4.4 Es ist den Mitgliedern, die nicht zur Jahreshauptversammlung erscheinen können, möglich, einen verschlossenen Umschlag mit ihren Stimmen für die jeweiligen Ämter vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen, oder von einem anderen Mitglied zur Versammlung mitbringen zu lassen.
   
5. Aufnahmeverfahren
5.1 Mitglied des Fanclubs Ghostbusters-Balve kann jede natürliche Person werden.
5.2 In jeder Mitgliederversammlung können weitere neue Clubmitglieder durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Fanclubmitglieder aufgenommen werden. Darüberhinaus kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bestimmen. Die Aufnahme erfolgt unverzüglich, eine evtl. Ablehnung muß vom Fanclub nicht begründet werden.
   
6. Zahlungsmodus
6.1 Das Geschäftsjahr des Fanclubs Ghostbusters-Balve läuft vom 01.Juli bis zum 30.Juni.
6.2 Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 60 Euro für Erwachsene und 24 Euro für alle Mitglieder die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder und Mitglieder bis einschließlich zum 8. Lebensjahr sind beitragsfrei.
6.3 Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch Barzahlung an ein beliebiges Vorstandsmitglied. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet eine Quittung für die Beitragszahlung auszustellen. Die Kopie der Quittung und der Beitrag sind unverzüglich durch das Vorstandsmitglied an den 1. oder 2. Kassierer weiterzureichen.
Sollte für den Fanclub ein Konto eingerichtet werden, wird allen Mitgliedern die Kontonummer mitgeteilt. Jedes Mitglied ist dann verpflichtet den jeweils fälligen Beitrag auf das genannte Konto zu überweisen.
6.4 Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich im Voraus. Bei Neueintritt ist der Beitrag für die folgenden 6 Monate zu zahlen.
   
7. Regelungen beim Austritt eins Mitglieds
7.1 Es kann seitens austrittswilliger Fanclubmitglieder jederzeit eine schriftliche Austrittserklärung an ein beliebiges Vorstandsmitglied eingereicht werden.
7.2 Der Austritt erfolgt sofort mit Abgabe dieser Erklärung.
7.3 Der Austretende hat kein Anrecht auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder anteilige Auszahlungen aus der Fanclubkasse und ist von Fanclubaktivitäten ausgeschlossen.
7.4 Neben dem Austritt eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft entweder mit dem Tod eines Mitglieds, seinem Ausschluß aus dem Fanclub oder mit der Auflösung des Fanclubs.
   
8. Ausschluß eines Mitglieds
8.1 Bei Vergehen gegen die Interessen des Fanclubs oder fanclubschädigen Verhaltens in der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds über den sofortigen Ausschluß oder den Verbleib des Mitglieds im Fanclub.
8.2 Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn der Vorstand mit 2/3-Mehrheit oder die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit dem Ausschluss des Mitglieds zustimmt. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist unter Angabe der Gründe die Entscheidung umgehend mitzuteilen. Das Mitglied hat auf der nächsten Mitgliederversammlung die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Einspruch zu erheben. Nach einer Anhörung wird erneut über den Ausschluss entschieden.
8.3 Sollte ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Quartale in Verzug geraten und der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gewähren keinen Aufschub, so wird das Mitglied ohnevorherige Ankündigung bzw. Abmahnung aus dem Fanclub ausgeschlossen.
8.4 Unterlagen über einen Ausschluß werden 1 Jahr lang bei den Unterlagen des Fanclubs aufbewahrt, danach sind sie nichtig.
8.5 Eine Wiederaufnahme ist nicht vor drei Jahren möglich.
   
9. Strafen
9.1 Kommt ein Fanclubmitglied bei Veranstaltungen des Fanclubs wie z.B. Festen seinen vorher vereinbarten Pflichten nachweislich nicht nach, so ist ein Strafbeitrag von 10 Euro fällig, der bei nächster Gelegenheit in die Kasse zu zahlen ist.
9.2 Das Werfen von Gegenständen auf die Eisfläche während eines Spiels zieht eine Strafe von 8 Euro nach sich, die bei nächster Gelegenheit in die Kasse zu zahlen sind.
9.3 Beim Verstoß gegen das Rauchverbot in der Eissporthalle Iserlohn wird ein Strafbeitrag von 2 Euro je Zigarette oder anderer Tabakwaren fällig, der bei nächster Gelegenheit in die Kasse zu zahlen ist.
9.4 Bei Ablehnung einer berechtigten Strafe kommt es zum sofortigen Ausschluß des Mitglieds.
   
10. Ausserordentliche Versammlungen
10.1 Der Vorstand hat das Recht, bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberufen, um außerordentliche Maßnahmen, die nicht mit den Statuten konform gehen, zu besprechen.
10.2 Außerordentliche Maßnahmen können vom Vorstand nur einstimmig getroffen werden und sind auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf einem anderen Weg allen Mitgliedern mitzuteilen.
10.3 Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sobald sechs Mitglieder, davon aber mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
   
11. Satzungsänderungen
11.1 Satzungsänderungen müssen während der Mitgliederversammlung, bei mindestens 6 anwesenden Mitgliedern, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.2 Die geänderte Satzung muß allen Mitgliedern in schriftlicher Form zukommen und von diesen per Unterschrift auf einer Kopie oder einem Sammelblatt akzeptiert werden.
11.3 Nichtakzeptieren der Satzung oder beschlossener Änderungen führt zum Ausscheiden eines Fanclubmitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres ohne Recht auf Rückerstattung von Beiträgen oder anteilige Auszahlung aus der Fanclubkasse.
   
12. Auflösung des Fanclubs
12.1 Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs in gleichen Teilen an alle Mitglieder.
12.2 Weitergehende Auszahlungen erfolgen nicht.
   
  Festgestellt am 24.Januar 2001