Fanclubsatzung
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Stand: 25.02.2006
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1.
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Name und Sitz des Fanclubs
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1.1
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Der Fanclub führt den Namen “Ghostbusters Balve”. Er soll nicht in
das Vereinsregister eingetragen werden.
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1.2
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Der Sitz des Fanclubs ist Balve.
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2.
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Zweck des Fanclubs
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2.1
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Der Fanclub “Ghostbusters Balve” dient der Unterstützung des Iserlohner Eishockey Clubs (IEC) und der Iserlohn ROOSTERS.
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2.2
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Zu diesem Zweck werden Fantreffen und -feiern veranstaltet. Es werden Heim- und Auswärtsspiele der IEC Mannschaften
besucht und gegebenenfalls weitere dem Fanclub zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen
getroffen.
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2.3
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Der Fanclub “Ghostbusters Balve” schließt sich dem Iserlohner Fan Projekt (IFP) an.
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2.4
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Der Paragraph der Gemeinnützigkeit entfällt.
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3.
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Der Vorstand
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3.1
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Der Vorstand der Ghostbusters-Balve besteht aus den in der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählten
Mitgliedern:
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Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Erster Kassierer
Zweiter Kassierer
Schriftführer
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3.2
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Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, wird vom Vorstand
einstimmig ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest des laufenden Geschäftsjahres bestimmt. Der
vakante Posten kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich eingenommen werden.
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4.
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Versammlungen
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4.1
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Die Versammlungen des Fanclubs “Ghostbusters-Balve” erfolgen in der Regel monatlich in der Gaststätte “Haus
Drei Könige" in Balve.
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4.2
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Einmal pro Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt auf der grundlegende Entscheidungen getroffen werden
und der Kassierer die Jahresbilanz des Fanclubs vorlegt. Alle zwei Jahre werden auf der Jahreshauptversammlung
die Vorstandsämter durch Mehrheitswahl neu gewählt werden. Sofern nicht anders gewünscht, offen.
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4.3
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Alle Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung.
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4.4
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Es ist den Mitgliedern, die nicht zur Jahreshauptversammlung erscheinen können, möglich, einen verschlossenen
Umschlag mit ihren Stimmen für die jeweiligen Ämter vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen,
oder von einem anderen Mitglied zur Versammlung mitbringen zu lassen.
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5.
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Aufnahmeverfahren
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5.1
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Mitglied des Fanclubs Ghostbusters-Balve kann jede natürliche Person werden.
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5.2
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In jeder Mitgliederversammlung können weitere neue Clubmitglieder durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden
Fanclubmitglieder aufgenommen werden. Darüberhinaus kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit die Aufnahme eines
neuen Mitgliedes bestimmen. Die Aufnahme erfolgt unverzüglich, eine evtl. Ablehnung muß vom Fanclub nicht
begründet werden.
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6.
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Zahlungsmodus
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6.1
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Das Geschäftsjahr des Fanclubs Ghostbusters-Balve läuft vom 01.Juli bis zum 30.Juni.
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6.2
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Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 60 Euro für Erwachsene und 24 Euro für alle Mitglieder die das 18.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder und Mitglieder bis einschließlich zum 8. Lebensjahr sind beitragsfrei.
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6.3
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Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch Barzahlung an ein beliebiges Vorstandsmitglied. Das Vorstandsmitglied ist
verpflichtet eine Quittung für die Beitragszahlung auszustellen. Die Kopie der Quittung und der Beitrag sind
unverzüglich durch das Vorstandsmitglied an den 1. oder 2. Kassierer weiterzureichen.
Sollte für den Fanclub ein Konto eingerichtet werden, wird allen Mitgliedern die Kontonummer mitgeteilt.
Jedes Mitglied ist dann verpflichtet den jeweils fälligen Beitrag auf das genannte Konto zu überweisen.
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6.4
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Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich im Voraus. Bei Neueintritt ist der Beitrag für die
folgenden 6 Monate zu zahlen.
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7.
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Regelungen beim Austritt eins Mitglieds
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7.1
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Es kann seitens austrittswilliger Fanclubmitglieder jederzeit eine schriftliche Austrittserklärung an ein beliebiges
Vorstandsmitglied eingereicht werden.
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7.2
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Der Austritt erfolgt sofort mit Abgabe dieser Erklärung.
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7.3
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Der Austretende hat kein Anrecht auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder anteilige Auszahlungen aus der
Fanclubkasse und ist von Fanclubaktivitäten ausgeschlossen.
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7.4
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Neben dem Austritt eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft entweder mit dem Tod eines Mitglieds, seinem Ausschluß
aus dem Fanclub oder mit der Auflösung des Fanclubs.
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8.
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Ausschluß eines Mitglieds
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8.1
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Bei Vergehen gegen die Interessen des Fanclubs oder fanclubschädigen Verhaltens in der Öffentlichkeit entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds über den sofortigen Ausschluß oder den Verbleib des Mitglieds im Fanclub.
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8.2
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Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn der Vorstand mit 2/3-Mehrheit oder die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
dem Ausschluss des Mitglieds zustimmt. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist unter Angabe der Gründe die Entscheidung
umgehend mitzuteilen. Das Mitglied hat auf der nächsten Mitgliederversammlung die Möglichkeit gegen diese Entscheidung
Einspruch zu erheben. Nach einer Anhörung wird erneut über den Ausschluss entschieden.
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8.3
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Sollte ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Quartale in Verzug geraten und der Vorstand oder die
Mitgliederversammlung gewähren keinen Aufschub, so wird das Mitglied ohnevorherige Ankündigung bzw. Abmahnung
aus dem Fanclub ausgeschlossen.
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8.4
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Unterlagen über einen Ausschluß werden 1 Jahr lang bei den Unterlagen des Fanclubs aufbewahrt, danach sind sie nichtig.
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8.5
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Eine Wiederaufnahme ist nicht vor drei Jahren möglich.
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9.
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Strafen
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9.1
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Kommt ein Fanclubmitglied bei Veranstaltungen des Fanclubs wie z.B. Festen seinen vorher vereinbarten Pflichten
nachweislich nicht nach, so ist ein Strafbeitrag von 10 Euro fällig, der bei nächster Gelegenheit in die Kasse
zu zahlen ist.
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9.2
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Das Werfen von Gegenständen auf die Eisfläche während eines Spiels zieht eine Strafe von 8 Euro nach sich,
die bei nächster Gelegenheit in die Kasse zu zahlen sind.
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9.3
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Beim Verstoß gegen das Rauchverbot in der Eissporthalle Iserlohn wird ein Strafbeitrag von 2 Euro je
Zigarette oder anderer Tabakwaren fällig, der bei nächster Gelegenheit in die Kasse zu zahlen ist.
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9.4
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Bei Ablehnung einer berechtigten Strafe kommt es zum sofortigen Ausschluß des Mitglieds.
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10.
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Ausserordentliche Versammlungen
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10.1
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Der Vorstand hat das Recht, bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberufen, um
außerordentliche Maßnahmen, die nicht mit den Statuten konform gehen, zu besprechen.
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10.2
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Außerordentliche Maßnahmen können vom Vorstand nur einstimmig getroffen werden und sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung oder auf einem anderen Weg allen Mitgliedern mitzuteilen.
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10.3
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Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sobald sechs Mitglieder, davon aber mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
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11.
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Satzungsänderungen
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11.1
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Satzungsänderungen müssen während der Mitgliederversammlung, bei mindestens 6 anwesenden Mitgliedern, mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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11.2
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Die geänderte Satzung muß allen Mitgliedern in schriftlicher Form zukommen und von diesen per Unterschrift auf einer
Kopie oder einem Sammelblatt akzeptiert werden.
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11.3
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Nichtakzeptieren der Satzung oder beschlossener Änderungen führt zum Ausscheiden eines Fanclubmitgliedes zum Ende des
Geschäftsjahres ohne Recht auf Rückerstattung von Beiträgen oder anteilige Auszahlung aus der Fanclubkasse.
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12.
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Auflösung des Fanclubs
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12.1
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Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs in gleichen Teilen an alle Mitglieder.
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12.2
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Weitergehende Auszahlungen erfolgen nicht.
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Festgestellt am 24.Januar 2001
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